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Öffentliche Auslegung des Planentwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Witte", OT Jüchsen, vom 04.10.2016 bis 08.11.2016

Grabfeld

Ö f f e n t l i c h e  B e k a n n t m a c h u n g

                       

Öffentliche Auslegung des Planentwurfes  zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Witte“, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Ortsteil Jüchsen, Gemeinde Grabfeld, Landkreis Schmalkalden-Meiningen.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 mit Beschluss Nr. 214/22/2016 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Witte“, im Ortsteil Jüchsen beschlossen.

 

Die Satzungsänderung des Bebauungsplanes „Witte“ beinhaltet nachfolgende Grundstücke mit den Flurstück Nummern:

2513/24, 2513/25, 2513/26 (teilweise), 2494, 2493/2, 2493/3, 2490, 2491, 2492, 2489/11.

 

Am 27.09.2016 wurde mit Beschluss Nr. 214/22/2016 vom Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld der Entwurf und die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Witte“, gebilligt und die Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Witte“ im Ortsteil Jüchsen beschlossen.

 

Die Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Witte“ im OT Jüchsen erfolgt vom

 

04.10.2016 bis einschließlich 08.11.2016 (1 Monat).

 

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans „Witte“ im OT Jüchsen mit Begründung (Textteil) im Bauamt der Gemeinde Grabfeld, Ortsteil Rentwertshausen, Hauptstraße 28 in 98631 Grabfeld zu den allgemeinen Öffnungszeiten

 

Montag bis Mittwoch   9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr 

Freitag                         9.00 - 12.00 Uhr

 

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Während dieser Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder kennen musste und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.