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2. Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Grabfeld, den 08.04.2020

Heute tritt die 2. Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verordnung vollständig.

 

Hiermit wurde das Kontaktverbot im öffentlichen Raum, welches ursprünglich nur bis heute gelten sollte, bis 19.04.2020 verlängert. Alle anderen Vorschriften waren schon bisher bis zum 19.04.2020 gültig.

 

Ausgewählte Anpassungen in der aktualisierten Verordnung:

 

• Eine Ergänzung in Paragraph 3, Absatz 1, Satz 1 stellt klar, dass das Verbot für Versammlungen von mehr als zwei Personen gilt.

 

• Zu Trauerfeiern wurde in Paragraph 3, Absatz 4, Satz 2 die bisherige Bestimmung auf einen engen Familien- und Freundeskreis erweitert, um unbillige Härten zu vermeiden.

 

• Die Liste der Einzelhandelsgeschäfte, die geöffnet bleiben dürfen (Paragraph 6), wurde um Buchläden ergänzt, sofern die Ware elektronisch oder telefonisch bestellt und kontaktlos abgeholt werden kann

 

• Beim Außerhausverkauf von Speisen wurde in Paragraph 7 konkretisiert, dass der Verzehr nicht vor Ort, sondern erst in einer Entfernung von mindestens 10 Metern zur Verkaufsstelle zulässig ist.

 

• Bei den Schließungen medizinischer Einrichtungen (Paragraph 10) neu aufgenommen wurden Frühfördereinrichtungen (nach §§ 46 und 79 SGB IX), da auch hier die Gefahr von Infektionen bei physischem Kontakt sehr hoch ist. Erforderliche Leistungen unter Nutzung digitaler Medien (z.B. E-Mail) bzw. des Telefons sollen weiterhin möglich sein.