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Schließung Schulen und Kindergärten - Notbetreuung

Grabfeld, den 15.12.2020

Alle Schülerinnen und Schüler in Thüringen werden vom 16. bis 22. Dezember 2020 und vom 4. bis 8. Januar 2021 im Häuslichen Lernen unterrichtet. Der Präsenzunterricht wird für diese Zeit ausgesetzt mit der Ausnahme, dass die für den Schulabschluss 2021 unaufschiebbaren Klassenarbeiten und Klausuren unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen. Die Schulpflicht besteht weiterhin. Vom 16. bis 22. Dezember 2020 und vom 4. bis 8. Januar 2021 kommen die Schülerinnen und Schüler ihrer Schulpflicht im Häuslichen Lernen nach.

Für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderschulen wird bei Bedarf eine Notbetreuung angeboten. Eine Vorabanmeldung ist erforderlich. Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte gelten selbstverständlich weiter.

Nichtschulische Bildungsveranstaltungen in Präsenzform an Musik- und Jugendkunstschulen, Volkshochschulen und in der Erwachsenenbildung sind vom 14. Dezember 2020 zunächst bis 10. Januar 2021 untersagt.

 

Kindergärten in Thüringen schließen für die Zeit zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021, ebenso die Angebote von Kindertagespflegepersonen. Der Betreuungsanspruch ist ausgesetzt. Es findet eine Notbetreuung statt.

Bis zum 15. Dezember 2020 können Kinder, soweit von den örtlich zuständigen Behörden nichts anderes verfügt worden ist, die Kindertagesbetreuung in der Stufe gelb weiter in Anspruch nehmen.

 

 

Notbetreuung

  • Notbetreuung wird an Schulen für die Klassenstufen 1 bis 6, an Förderschulen (alle Jahrgänge) sowie in der Kindertagesbetreuung gewährleistet.

  • Notbetreuung findet an den Tagen statt, an denen Schulhort, Schule oder Kindergarten jeweils geöffnet gewesen wären. Eine Anmeldung zur Notbetreuung in den Einrichtungen ist erforderlich.

  • Die Notbetreuung steht Kindern offen, deren Eltern selbst keine anderweitige Betreuung sicherstellen können. Dies gilt unabhängig vom Beruf bzw. der beruflichen Situation der Eltern.  Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte gelten entsprechend dem Prinzip der festen Gruppe.

  • Dass eine anderweitige Betreuung – Betreuung durch Angehörige des eigenen Hausstands oder nach dem Grundprinzip der Kontaktminimierung – nicht möglich ist, muss gegenüber der Leitung der Schule oder des Kindergartens glaubhaft dargelegt werden. Eine mündliche Erläuterung der Betreuungssituation reicht aus. Nachweise oder Bescheinigungen werden nicht gefordert.

  • Eine Notbetreuung kann nicht stattfinden, wenn die Einrichtung oder Schule vom Gesundheitsamt wegen positiver Corona-Fälle für die Zeit der Kontaktnachverfolgung geschlossen wird. Im Übrigen kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.

     

    Quelle: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/