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Private Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Grabfeld, den 30. 07. 2015

Private Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

 

In letzter Zeit gab es Fragen und Hinweise an das Ordnungsamt bezüglich der privaten Entnahme von größeren Mengen Wasser aus Bachläufen, gemeindeeigenen Teichen und öffentlichen Brunnen mit technischen Hilfsmitteln, wie z. B. mit Pumpen.

 

Im § 37 - Gemeingebrauch - des Thüringer Wassergesetzes ist hierzu geregelt, dass Jedermann aus oberirdischen Gewässern, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen fließenden Gewässern, Wasser durch Schöpfen mit Handgefäßen entnehmen darf. Im Umkehrschluss ist daraus ersichtlich, dass das Abpumpen von Wasser aus Bachläufen, öffentlichen Teichen und Brunnen nicht gestattet ist. Eine Wasserentnahme mit technischen Hilfsmitteln aus diesen öffentlichen Gewässern überschreitet die Grenzen des Gemeingebrauchs und bedarf somit der Erlaubnis der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes.

 

Eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, die der Löschwasserbevorratung dienen, kann durch die Gemeinde in niederschlagsarmen Zeiten bzw. Trockenperioden untersagt werden, wenn kein ausreichender Wasserzulauf mehr gegeben und somit die Löschwasserversorgung im Bedarfsfall gefährdet ist.