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Informationen für Wohnungsgeber

Grabfeld, den 26.10.2015

Informationen für Wohnungsgeber

 

Ab dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht. Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter. Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Wohnungsgeberbescheinigung entworfen. Es wäre schön, wenn sie dieses Muster als Basis für die Pflege des eigenen Formularbestandes nutzen könnten.

www.grabfeld.de, Bürgerservices + Verwaltung, Formulare

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit.

Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten

         Name und Anschrift des Vermieters,

         Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder

             Auszugsdatum,

         die Anschrift der Wohnung,

         die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 08. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1739 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.

 

Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

Sie erreichen uns unter 036944 /  582 – 34

Ihr Bürgerbüro ( Meldebehörde)