Bibra | zur StartseiteNordheim | zur StartseiteWölfershausen | zur StartseiteRentwertshausen | zur StartseiteBehrungen | zur StartseiteExdorf | zur StartseiteBerkach | zur StartseiteJüchsen | zur StartseiteWolfmannshausen | zur StartseiteQueienfeld | zur StartseiteRentwertshausen | zur StartseiteBauerbach | zur StartseiteSchwickershausen | zur StartseiteObendorf | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Satzungsgemäße Winterdienstpflichten der Grundstücksanlieger

Grabfeld, den 02. 12. 2015

Satzungsgemäße Winterdienstpflichten der Grundstücksanlieger

Das Ordnungsamt weist hiermit auf die rechtlichen Pflichten zum Gehweg-Winterdienst hin, die den Grundstückseigentümern bzw. den Grundstücksnutzungsberechtigten nach den §§ 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Grabfeld vom 24.11.2010 (veröffentlicht in der Grabfeld-Rundschau, Ausgabe Nr. 13/2010 vom 20. Dezember) obliegen.

 

Mit dem § 9 der Satzung werden unter anderem die von den Bürgern zu räumenden Verkehrsflächen und die zeitlichen Verpflichtungen geregelt. 

Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen Straßen mit einseitigem Gehweg. Im  restlichen Jahr 2015 sind die gegenüber einem Gehweg liegenden Grundstücksverantwortlichen zum Gehwegwinterdienst verpflichtet. Im gesamten Jahr 2016 sind dann diejenigen winterdienstpflichtig, deren Grundstücke direkt an einem Gehweg liegen.

 

Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist im § 10 der Satzung ausführlich und für jeden verständlich geregelt.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

 

Wer seinen Winterdienstpflichten aus irgendwelchen Gründen selbst nicht nachkommen kann, ist von diesen nicht freigestellt. Derjenige muss dann rechtzeitig Vorsorge treffen und die Räum- und Streuarbeiten an Dritte übertragen.

Die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Pflichten sollte jeder ernst nehmen, denn der Pflichtige haftet für Schadenfälle infolge nachweisbarer Pflichtverletzungen. Deshalb ist es für jeden ratsam, sich über den Inhalt der genannten Satzung und den damit verbundenen Auflagen zum Winterdienst genau zu informieren.