Regelungen für die Grünschnittplätze
Regelungen für die Grünschnittplätze der Gemeinde Grabfeld im Jahr 2016
Nachfolgend genannte Bedingungen gelten für die Annahme von Pflanzenabfällen an den öffentlichen Grünschnittplätzen der Gemeinde Grabfeld.
- Die Anlieferung von Grünschnitt ist im Jahr 2016 vom 19. März bis 12. November nur privaten Haushalten gestattet
- aus den OT Wolfmannshausen, Bibra, Rentwertshausen, Queienfeld am Grünschnittplatz Wolfmannshausen,
- aus den OT Jüchsen, Exdorf, Obendorf am Grünschnittplatz Jüchsen,
- aus den OT Bauerbach und Schwickershausen am Grünschnittplatz Kuhtrift in Schwickershausen.
- aus dem OT Nordheim am Grünschnittplatz Nordheim,
- Für die OT Behrungen und Berkach gelten vorläufige Regelungen für Grünschnittannahme wie bisher. Kurzfristige Neuregelungen auf Grund der aktualisierten Gesetzeslage in Thüringen werden in den örtlichen Schaukästen veröffentlicht.
- Pro Person werden jährlich höchsten 100 kg Pflanzenabfälle kostenlos angenommen.
- Die Annahme von Pflanzenabfällen gewerblich genutzter Grundstücke, die dem Gewerbetarif unterliegen, ist nicht zulässig.
Folgende Pflanzenabfälle werden zur Zwischenlagerung angenommen:
- Obstgehölz- und Heckenschnitt (Astdurchmesser maximal 8 cm)
- völlig entleerte Weihnachtsbäume
- Laub- und Blattabfälle, Kartoffelkraut
- Grasschnitt (nur in angetrocknetem Zustand)
Nicht angenommen werden:
- Nahrungsmittel-, Küchen- und Schlachtabfälle
- Abfälle in flüssiger Form
- Baumstümpfe
- Schnittholz, Balken, Bretter
- Fenster, Türen, Gartenzäune
- Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt etc.
Äste und Baumschnitt (bis max. 8 cm) sind aus Gründen der gesonderten Lagerung getrennt vom restlichen Grünschnitt anzuliefern.
Die Entgegennahme von Grünschnitt erfolgt vom 19. März bis 12. November 2016 jeweils
samstags
- am Grünschnittplatz Wolfmannshausen von 09.30 – 11.30 Uhr
- am Grünschnittplatz Jüchsen von 12.30 – 14.30 Uhr
- am Grünschnittplatz Nordheim von 16.00 – 17.30 Uhr
- am Grünschnittplatz Schwickershausen von 15.00 – 17.00 Uhr
Außerhalb dieser Annahmezeiten ist die Ablagerung von Grünschnitt nicht gestattet.
Verstöße gegen die genannten Festlegungen werden verfolgt und geahndet.
Im Auftrag
Fehringer (Ordnungsamt)