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Fahrverbot auf Flur- und Waldwegen

Grabfeld

Fahrverbot auf Flur- und Waldwegen

 

Das Flur- und Waldwegenetz im Territorium der Gemeinde Grabfeld ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Benutzung dieser Wege durch Kraftfahrzeuge ist nur zur Erfüllung landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. An den Wegezufahrten sind deshalb entsprechende Verkehrsbeschilderungen aufgestellt, mit denen das Verkehrsverbot rechtlich verfügt ist. Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungs-verfahrensgesetz. Die Wirtschafts- und Waldwege sind i. d. R. beschildert mit folgenden Verkehrszeichen

-           Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ oder

-           Zeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“

-           kombiniert mit den Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ bzw. „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ oder „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“

Das Befahren der nicht öffentlichen Wirtschafts- und Waldwege ohne berechtigten Anlass bzw. ohne Sondererlaubnis gilt als Missachtung der angeordneten Verkehrszeichen, was als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann. Die dafür zuständige Behörde ist die Polizei. In der Vergangenheit gab es diesbezüglich schon mehrfach polizeiliche Verkehrskontrollen. Neben dem Verkehrsverbot durch die betreffenden Beschilderungen gelten dazu für die Waldwege die Benutzungseinschränkungen nach § 6 Thüringer Waldgesetz. Diesbezügliche Zuwiderhandlungen können durch die untere Forstbehörde verfolgt und geahndet werden. Es sollte sich auch jeder vor Augen halten, wenn er unberechtigt das genannte Wegenetz befährt, dass er bei einer damit in Verbindung stehenden Schadenverursachung Probleme mit seiner Haftpflichtversicherung bekommen kann.