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Grundsteuerreform

Grabfeld, den 23.05.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Be-
wertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz ver-
stößt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen 
aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964 
(in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbe-
sitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger 
Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt. 

 

Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbe-
sitz war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des 
Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch, 
wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser 
vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt 
wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des 
Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.  

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanz-
ministeriums unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle 
Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informations-
schreiben von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerre-
form können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhot-
line zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800
gerichtet werden. 

 

Abgabefrist verlängert bis 31.01.2023.

 

Ausfüllbare PDF-Formulare

 

zu den PDF-Formularen (auch zum ausdrucken und händisch ausfüllen)

 

Bild zur Meldung: Plakat