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Fahrplan zur neuen Heizung

1. Heizungstausch planen
Mit Veröffentlichung der reformierten Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) am 29.12.2023 trat die neue Förderung für den Umstieg aufs Heizen mit erneuerbaren Energien gleichzeitig mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft.
Seit diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmer für Heizungstechnik mit der konkreten Planung Ihres Heizungstausches starten.
Hinweis: Die Beauftragung eines Experten für Energieeffizienz oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sind Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.


2. Registrierung

Voraussichtlich ab dem 01.02.2024 können Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ mit Ihren Daten (Name, Adresse) registrieren, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Registrierung ist die Voraussetzung, um im nächsten Schritt einen Antrag über das Kundenportal stellen zu können.

 

3. Antrag stellen
Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 können Sie Ihren Zuschuss und Ihren Ergänzungskredit beantragen.
Ihren Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kundenportal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihr Experte für Energieeffizienz oder Ihr Fachunternehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.
Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner. Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.
Übergangsregelung: Ab der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger, kann der Heizungstausch beauftragt / umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird.
Hinweis: Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

 

Was wird gefördert?
 

Förderfähige Heizungsanlagen


o    Solarthermische Anlagen
o    Biomasseheizungen
o    Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
o    Brennstoffzellenheizung
o    Wasserstofffähige Heizungen
o    Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
o    Anschluss an ein Gebäudenetz
o    Anschluss an ein Wärmenetz
o    (Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt)


Zusätzliche förderfähige Maßnahmen

 

• Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die Heizungserneuerung tatsächlich zu tragenden Bruttokosten:
o    direkt mit dem Heizungsaustausch verbundene Materialkosten
o    Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. die Installation
o    die Kosten für die Inbetriebnahme der Anlage
o    Kosten der erforderlichen Umfeldmaßnahmen (bspw. Malerkosten, Putz,..)
o    Kosten des hydraulischen Abgleichs

 

Grundförderung und Boni:

 

30 % Grundförderung

Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens
65 % erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30% Grundförderung.


20 % Klimageschwindigkeitsbonus

Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % erhalten Sie, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen.
 

30 % Einkommensbonus

Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000
Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragen.
 

5 % Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

 

Fördersätze - wichtig zu wissen:


70 % Förderhöchstsatz

Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren - bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %.
 

Ggf. zzgl. pauschaler Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 EUR

 

! Wichtig

Wie hoch die Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 Euro. Sie können bis zu 23.500 Euro Förderung für eine neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.

 

Sie benötigen weitere Informationen?
 

Um welches Thema geht es?
Ihre Servicenummer (Montag - Freitag, 08:00 - 18:00 Uhr), E-Mail:
 

Heizungsförderung, Tel. 0800 5 39 90 10

 

 Überblick BEG-EM Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

 

   Förderübersicht BEG EMQuelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz