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Wahlaufruf - Wahlbekanntmachung

Grabfeld, den 20. 09. 2017

Wahlbekanntmachung

 

 

1.

Am

24. September 2017

findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.

 

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

2.

Die Gemeinde ist in folgende

12

Wahlbezirke eingeteilt:

 

(Zahl)

 

 

 

Wahl-bezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

(Straße, Hausnummer, Zimmer)

 

01

Ortsteil Bauerbach

Friedrich-Schiller-Straße 2, Gemeindeamt

 

02

Ortsteil Behrungen

Am Manger 4, Gasthof „Zur Henne“ – kleiner Saal

 

03

Ortsteil Berkach

Am Schlosshof 5, Versammlungsraum im Kulturhaus

 

04

Ortsteil Bibra

Obere Dorfstraße 3 A, Seniorenversammlungs-raum

 

05

Ortsteil Exdorf

Am Rossbach 14, Neuer Backraum

 

06

Ortsteil Jüchsen

Gutsstraße 2, Gemeindestube

 

07

Ortsteil Nordheim

Rathausstraße 22, Rathaus

 

08

Ortsteil Obendorf

Zum Schwanberg 25, Gemeinschaftshaus

 

09

Ortsteil Queienfeld

Zum Queienberg 16, Büro des Ortsteilbürger-meisters

 

10

Ortsteil Rentwertshausen

Heurichstraße 1, Gemeinderaum

 

11

Ortsteil Schwickershausen

Alte Weinstraße 33, Gemeinderaum

 

12

Ortsteil Wolfmannshausen

Dorfstraße 10, Vereinszimmer in der ehemaligen Gaststätte

 

 

 

 

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom

14.08.2017

 

bis

03.09.2017

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum

 

angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

 

um

18:00

Uhr im

Konferenzzimmer der Gemeindeverwaltung

zusammen.

 

3.

 

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

 

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

4.

 

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.

 

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.

 

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

                       

 

 

 

Rentwertshausen,

den

30.08.2017

 

Die Gemeindebehörde