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🐕 Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, Anlagen und Plätzen durch Hundekot

Grabfeld

Aufgrund zahlreicher Bürgerhinweise wird zum wiederholten Mal auf das Problem der Verunreinigung öffentlicher Bereiche durch Hundekot hingewiesen. Umfangreiche Ausführungen dazu wurden regelmäßig in zurückliegenden Ausgaben der Grabfeld-Rundschau veröffentlicht. Die Verfolgung und Ahndung dieses Sachverhalts ist in den §§ 12 Abs. 5 und 6 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 41 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Grabfeld vom 27.11.2020 geregelt (veröffentlicht in der Grabfeld-Rundschau, Ausgabe 12/2020).

 

In den seltensten Fällen können solche Verstöße durch die Gemeinde beweiskräftig festgestellt werden. Deshalb ist die Ordnungsbehörde auch auf beweissichere Bürgeranzeigen angewiesen, um durch die Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten einen Rückgang dieser Delikte zu erreichen.

 

Im Rahmen der Kontrolltätigkeit im Außendienst wird neben der Einhaltung des Anleingebots auch verstärkt darauf geachtet, dass Hundeführer auf die Beseitigung von Hundekot während des Ausführens ausreichend vorbereitet sind – z. B. durch Mitführen geeigneter Behältnisse (Plastiktüten o. ä.).

 

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Spielplätze der Gemeinde Grabfeld für Hunde gesperrt sind. Dies ist durch eine entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht. Spielplätze sind Spielflächen für unsere Kinder – und keine „Spielwiesen“ für Hunde.

 

Aus gegebenem Anlass verweisen wir hiermit auf die Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Ausführen eines Hundes zwingend zu beachten sind:

 

Nach § 12 Absatz 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Grabfeld dürfen auf allen Straßen, Wegen, Grün- und Parkanlagen, auf Märkten und Festen sowie in öffentlichen Anlagen (z. B. Friedhöfen) Hunde nur an der Leine geführt werden.

 

Wer diese Vorschrift nicht befolgt, handelt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 37 der genannten Verordnung ordnungswidrig. Nach § 19 Abs. 2 derselben Verordnung kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Auch im Wald besteht eine Leinenpflicht. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG). Ein Verstoß stellt auch hier eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro bestraft werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 ThürWaldG). Außerdem hat ein Jäger unter Umständen das Recht, einen freilaufenden Hund im Wald zu erlegen, wenn sich dieser nicht im unmittelbaren Einflussbereich seines Besitzers befindet.