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Informationen des Ordnungsamtes zum Winterdienst

Grabfeld, den 05.​01.​2026
Satzungsgemäße Winterdienstpflichten der Grundstücksanlieger 


Das Ordnungsamt weist hiermit auf die rechtlichen Pflichten zum Gehweg-Winterdienst hin, die den Grundstückseigentümern bzw. den Grundstücksnutzungsberechtigten nach den §§ 9 und 10 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Grabfeld vom 24.11.2010 (veröffentlicht in der Grabfeld-Rundschau, Ausgabe Nr. 13/2010 vom 20. Dezember) obliegen. Die Satzung ist außerdem auf der Internetseite der Gemeinde Grabfeld www.grabfeld.de zu finden.

 

Mit dem § 9 der Satzung werden unter anderem die von den Bürgern zu räumenden Verkehrsflächen und die zeitlichen Verpflichtungen geregelt.  
Eine Besonderheit gilt bei öffentlichen Straßen mit einseitigem Gehweg. Im gesamten Jahr 2026 sind diejenigen winterdienstpflichtig, deren Grundstücke direkt an einem Gehweg liegen. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist im § 10 der Satzung ausführlich und für jeden verständlich geregelt.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
Wir möchten an dieser Stelle auch an alle Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzungsberechtigte appellieren, ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück und nicht am Straßenrand zu parken. Dies behindert erheblich die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen und birgt zudem auch eine erhöhte Gefahr von Beschädigungen an abgestellten Fahrzeugen.
Wer seinen Winterdienstpflichten aus irgendwelchen Gründen selbst nicht nachkommen kann, ist von diesen nicht freigestellt. Derjenige muss dann rechtzeitig Vorsorge treffen und die Räum- und Streuarbeiten an Dritte übertragen. 
Die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Pflichten sollte jeder ernst nehmen, denn der Pflichtige haftet für Schadenfälle infolge nachweisbarer Pflichtverletzungen. Deshalb ist es für jeden ratsam, sich über den Inhalt der genannten Satzung und den damit verbundenen Auflagen zum Winterdienst genau zu informieren.

 

Bild zur Meldung: Informationen des Ordnungsamtes zum Winterdienst