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Verunreinigungen öffentlicher Bereiche durch Hundekot

Grabfeld

Aus aktuellem Anlass wird erneut auf Verunreinigungen öffentlicher Straßen, Anlagen und Plätze durch Hundekot hingewiesen. Trotz wiederholter Hinweise kommt es weiterhin zu entsprechenden Vorfällen. Die Verfolgung und Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 12 Abs. 5 und 6 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 41 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Grabfeld geregelt.

 

Da Verstöße nur selten unmittelbar durch die Ordnungsbehörde festgestellt werden können, ist die Gemeinde auf beweissichere Bürgerhinweise angewiesen. Ziel ist es, durch konsequente Ahndung einen Rückgang der Verunreinigungen zu erreichen.

 

Im Rahmen der Außendienstkontrollen wird neben der Einhaltung bestehender Anleinpflichten verstärkt darauf geachtet, dass Hundehalter ausreichend auf die Beseitigung von Hundekot vorbereitet sind. Hierzu gehört insbesondere das Mitführen geeigneter Behältnisse, beispielsweise Plastiktüten.

Die Gemeinde bittet alle Hundehalter um Rücksichtnahme und um die konsequente Beseitigung der Hinterlassenschaften ihrer Tiere.

 

Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraumes – Einhaltung des Lichtraumprofils

 

 öffentliche Bereiche 

 

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, den Überhang von Hecken, Bäumen und Sträuchern in den öffentlichen Verkehrsraum zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen sowie Parkflächen. Ebenso dürfen Verkehrszeichen, Straßennamensschilder und Straßenbeleuchtungen nicht durch Bewuchs verdeckt werden.

 

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist das sogenannte Lichtraumprofil dauerhaft freizuhalten. Danach muss über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m und über Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m eingehalten werden. Diese Vorgaben orientieren sich an den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sowie den allgemeinen Anforderungen zur Sicherung des Verkehrsraumes.

 

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann im Schadensfall eine Haftung des verantwortlichen Grundstückseigentümers in Betracht kommen. Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten, ihren Bewuchs regelmäßig zu kontrollieren und erforderliche Rückschnitte rechtzeitig vorzunehmen.